Wie du bei Nahrungsergänzungen nicht in die Arzneimittelfalle tappst!

Kennst du das auch? Wenn es um (un-)zulässige Werbung für deine Nahrungsergänzungen geht, denkst du zuerst an Health Claims. Gern übersehen wird dabei, wie leicht man aber auch in die ARZNEIMITTELFALLE tappen kann!

Worum geht‘s? Im Arzneimittelgesetz (AMG) ist klar geregelt, was ein Arzneimittel ausmacht. Und das unterscheidet sich klar von Nahrungsergänzungsmitteln, die per Definition Lebensmittel sind.

Damit aus deinen Nahrungsergänzungsmitteln rechtlich gesehen nicht aus Versehen ein Arzneimittel wird, solltest du unbedingt darauf achten, dass

  1. es nicht wie ein Medikament aufgemacht ist („Präsentationsarzneimittel“) und
  2. es auch tatsächlich keine nennenswerte ARZNEIÄHNLICHE Wirkung hat und z.B. gestörte Körperfunktionen nicht nennenswert korrigieren kann („Funktionsarzneimittel“).

Klare Sache, könnte man meinen. Doch wie so oft liegt der Teufel im Detail.

Dazu drei Beispiele:

  • Wenn du in deiner Verzehrempfehlung von „1 Kapsel täglich” oder “nach Empfehlung eines Therapeuten“ sprichst, suggerierst du, dass man auch mehr davon nehmen kann.
  • Wenn du umgekehrt Knoblauch und Zimt in deinen Nahrungsergänzungen verwendest, kannst du das trotz physiologischer Wirkung tun – solange diese nicht über die Wirkung hinausgeht, die bei einem angemessenen Verzehr der Gewürze in der Küche zu erwarten ist.
  • Im Einzelfall können auch gesundheitliche Risiken bei der Einstufung berücksichtigt werden. Sprich ein Produkt kann zum Schutz der Gesundheit als Arzneimittel eingestuft werden.

Du siehst: Es gibt viel zu beachten.