Beauty-Claim oder Health Claim? – die Grenzen sind nicht so eindeutig, wie manch einer denkt.
Ein Nahrungsergänzungsmittel Hersteller bewirbt sein Produkt mit dem Claim: “Glättere Haut in 4 Wochen.“ Darf er das?
👀 Hier muss man genauer hinschauen. Die Frage ist, handelt es sich nur um eine rein kosmetische Wirkaussage für ein optisch ansprechendes Aussehen der Haut (sogenannter Beauty-Claims) ohne spezifischen Einfluss auf die Körperfunktion und somit ohne Gesundheitsbezug? Das ist zu klären.
😉 Dabei gilt: Aussagen für ein Lebensmittel, mit denen der positive Einfluss auf Haut, Haare und Nägel beworben wird, können als Förderung einer Körperfunktion und somit als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO gelten.
Die Rechtslage zu obigem Beispiel:
1. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.
2. Die Behauptung stellt eine Verbesserung einer Körperfunktion, nämlich der Haut dar.
3. Es handelt sich um einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen dem NEM und der Funktion der Haut.
👉 FAZIT: Angaben zur Beeinflussung des Hautbildes sind gesundheitsbezogene Angaben und damit unzulässig, es sei denn, das NEM kann mit Health Claims argumentieren.
👌 In der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß HCVO sind Claims zum „Erhalt einer normalen Haut“ für z. B. Biotin, Vitamin A oder Zink zugelassen. Kollagen ist NICHT in der Liste nach Art. 13 HCVO enthalten.